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Verfasst: 21.06.2018, 16:40
von Rasputin
arnego2 hat geschrieben:
Fleming hat geschrieben:Ich soll also jemanden freundlich darauf Hinweisen, eine Datenschutzerklärung einzubinden, der im Vorfeld meine Texte geklaut und veröffentlicht hat oder unseren Markennamen in Adwords-Anzeigen verwendet hat um Klicks zu erschleichen?
Davon war bei dem Öffnungsbeitrag des Fadens allerdings nichts zu lesen. 8)
Stimmt! Der gute Fleming schreibt zuerst von fehlender Datenschutzerklärung und reicht dann noch ein paar echte Klopfer nach. Textklau und Markenrechtsverletzungen sind keine Kavaliersdelikte und verursachen einen direkten Schaden, gegen den man sich natürlich wehren muss. Fehlende Datenschutzerklärungen abzumahnen mag eventuell (!) rechtens sein, hat aber ein "Geschmäckle". Mir kommt diese Offensive etwas seltsam vor.

Verfasst:
von

Verfasst: 21.06.2018, 20:58
von heinrich
Fleming hat geschrieben:Weiterer Punkt in einer Reihe von Wettbewerbsverstößen (Markenrechtsverletzung, Urheberrechtsverletzung etc.)
Und da regst du dich wegen einer solchen rechtlich unsicheren Lappalie wie dem Datenschutz auf? Mein Rechtsbeistand würde dem wegen allem nur nicht wegen dem Datenschutz auf den Pelz gehen! :bad-words:

Verfasst: 21.06.2018, 22:29
von Rem
-> Urheberrechtsverletzung
im Vorfeld meine Texte geklaut
dann ist er in der Google-Suche entfernbar (5 Minuten):
https://www.google.com/webmasters/tools ... int_type=1
Und für Adwords gibt es natürlich auch etwas:
https://services.google.com/inquiry/aw_ ... aint?hl=de

Faszinierend wie hier von Zeit, Geld und Kosten sowie Anwälten gesprochen wird, wenn das Ganze in Minuten von einem selbst erledigt werden kann. Bei Adwords kenne ich mich nicht aus, aber der DMCA Complaint funktioniert prinzipiell hervorragend.

Verfasst: 22.06.2018, 08:12
von Fleming
Das ganze drum herum hat ja auch gar nichts mit meiner ursprünglichen Frage zu tun. Ich hatte nach Informationen gefragt, nicht nach Meinungen ;)

Die Geschichten mit der Urheberrechtsverletzung und der Adwords-Geschichte ist direkt nach Bekanntwerden mit einer kurzen Mail an den Anwalt erledigt worden. Das dauerte nicht mal 5 Minuten.

Adwords Aussage war im ersten Schritt übrigens: Ihr Firmenname ist keine Marke, also tun wir da gar nichts. Wir haben also die Marke angemeldet, das gleiche Spiel von vorne. Ein Jahr später war es dem Unternehmen wieder möglich unseren Markenname in seinen Anzeigen zu verwenden. Also so ganz in 5 Minuten ist das Thema da leider nicht erledigt, auch mit mehrfachem Telefon-Support.


Ich wäre übrigens weiterhin dankbar für Informationen, die sich auf die eigentlich Frage beziehen.

Verfasst: 22.06.2018, 08:32
von Hanzo2012
Wenn man nach "fehlende Datenschutzerklärung Abmahnung" googelt, findet man doch schon eine ganze Menge, z. B.:
https://www.ra-plutte.de/olg-hamburg-ab ... laerungen/
https://www.e-recht24.de/artikel/datens ... eiten.html

Verfasst:
von

Verfasst: 22.06.2018, 08:39
von Fleming
[quote="Hanzo2012"]Wenn man nach "fehlende Datenschutzerklärung Abmahnung" googelt, findet man doch schon eine ganze Menge, z. B.:
https://www.ra-plutte.de/olg-hamburg-ab ... laerungen/
https://www.e-recht24.de/artikel/datens ... eiten.html[/quo

Kenne die Texte, die beziehen sich allerdings auf Urteile vor der DSGVO auf Grundlage des TMG's. Nun wurde das TMG allerdings von der DSGVO "abgelöst" o.Ä. und daher fehlt die "sichere" Grundlage für eine Abmahnung.

Verfasst: 22.06.2018, 09:22
von Hanzo2012
Fleming hat geschrieben:Nun wurde das TMG allerdings von der DSGVO "abgelöst"
Das stimmt meines Wissens nach nicht so pauschal. Die DSGVO hat nur Vorrang in den Gebieten, die sie regelt. Was im TMG steht und von der DSGVO nicht geregelt wird, gilt weiterhin.

Verfasst: 22.06.2018, 09:24
von Fleming
Hanzo2012 hat geschrieben:
Fleming hat geschrieben:Nun wurde das TMG allerdings von der DSGVO "abgelöst"
Das stimmt meines Wissens nach nicht so pauschal. Die DSGVO hat nur Vorrang in den Gebieten, die sie regelt. Was im TMG steht und von der DSGVO nicht geregelt wird, gilt weiterhin.

Ja stimmt, ich habs etwas pauschalisiert. Der Aspekt der Informationspflicht allerdings, also hier die Datenschutzerklärung, wird ja nun von der DSGVO geregelt, weshalb im konkreten Fall das TMG nicht mehr gilt.

Verfasst: 22.06.2018, 09:31
von Hanzo2012
Eine andere Frage: Kann man einen französischen Anbieter überhaupt wegen eines Verstoßes gegen ein deutsches Gesetz wie das TMG abmahnen?

Verfasst: 22.06.2018, 09:47
von Fleming
Hanzo2012 hat geschrieben:Eine andere Frage: Kann man einen französischen Anbieter überhaupt wegen Verstoßes gegen ein deutsches Gesetz wie dem TMG abmahnen?
Ob es bei einem rein französischen Unternehmen möglich ist weiß ich gar nicht. In unserem Fall ist es allerdings eine Tochtergesellschaft mit deutschem Firmensitz.

Aber im Zuge der DSGVO müsste jetzt auch die französische Hauptfirma von deutschem Boden aus für eine Abmahnung in Frage kommen oder?

Und bevor jemand schreit: Nein, das haben wir nicht vor :D

Verfasst: 02.07.2018, 10:56
von Levent
Ich mag keine Denunzianten.

Verfasst: 02.07.2018, 11:01
von Bodo99
content-werkstatt hat geschrieben: Der TE will zwar Informationen, aber keine Meinungen!!!

Schade, dass hier keine Meinungen gefragt sind, denn ich würde sonst sagen: würg - man kann seine Zeit auch besser mit dem Aufbau des eigenen Rankings verbringen.
Zum Glück ist es mir herzlich egal, was der TE will. Ich bin schließlich nicht sein Hausknecht, der nur seinen Forderungen folgt. ;-) Dies ist ein Forum. In Foren diskutiert man. :-D Wenn ihm das nicht passt, soll er sich juristischen Beistand suchen, anstatt hier zu fragen und unsere Zeit zu vergeuden.


Übrigens war seine Eingangsfrage: "Wie würdet Ihr vorgehen?" Insofern will er schon indirekt eine Meinung.

Diese Frage habe ich ihm beantwortet: "Du wärst auch froh, wenn du einen netten Hinweis bekommen würdest, statt gleich abgemahnt zu werden, oder? Und wie man selbst behandelt werden möchte, so sollte man auch andere behandeln. Eigentlich eine menschliche Selbstverständlichkeit..." - Fazit also: Erst anschreiben und auf Missstände hinweisen, bei Nichtreagieren kann man dann immer noch abmahnen bzw. klagen.

Es gibt also keinen Grund vom TE meine Antwort zu kritisieren.

Verfasst: 02.07.2018, 13:10
von Vegas
Eric78 hat geschrieben:Fazit also: Erst anschreiben und auf Missstände hinweisen, bei Nichtreagieren kann man dann immer noch abmahnen bzw. klagen.
Deiner Meinung, bis auf ein Detail in diesem Satz, denn man sollte sich entscheiden ob man per Anwalt abnahmen will oder selbst Kontakt aufnimmt. Wieso? Der eigene Hinweis auf den Wettbewerbsverstoß kann auch schon eine Abmahnung sein, was dazu führt, dass bei der zweiten Abmahnung per Rechtsanwalt dann der Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden wegfällt.

Das ist auch der Grund, warum viele Unternehmen direkt den Weg per Anwalt wählen, denn wenn der eigene Hinweis nicht zum gewünschten Ergebnis führt, steht man im weiteren Verlauf schlechter da und kann nur noch auf eigene Kosten anwaltlich abmahnen oder gleich klagen.

Verfasst: 02.07.2018, 13:56
von Bodo99
@Vegas: Ein Hinweis != Unterlassungsforderung ;-) Ansonsten hast du natürlich recht.

Verfasst: 16.07.2018, 08:06
von mits
"Meine Meinung zur ganzen Sache: Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant."

Ganz meine Meinung, aber wenn Du ein richtiges A-Loch sein willst: Es wird sich sicher ein Anwalt finden lassen, der Deine Konkurrenz "auf eigene Rechnung" abmahnt um ihr eins "auszuwischen"... wobei ich als Schweizer mit der DE-Gesetzgebung (und der neuen EU-DSGVO) noch nicht besonders vertraut bin.

Aber solche Sachen sind ein grosses Armutszeugnis, und zeugen von einer immensen Hilflosigkeit oder gar Unfähigkeit mit moralisch integerer Vorgehensweise seine Ziele zu erreichen! (=Moralisch ungefestigter Feigling, Schwächling, Pfeife, Lusche, komplettes Gegenteil vom sog. "Alpha-Tier"...)

It's just my humble opinion! ;-)