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Abmahnpreis im Zusammenhang mit Produktpreis ?

Verfasst: 22.10.2018, 12:39
von johen
Öhm, ich habe von Amazon so einen richtig teuren Kluncker auf meiner Seite eingebunden und da ist heute tatsächlich jemand organisch drauf.

Naja, ich mache mir momentan ein wenig Sorgen um Abmahnungen bzgl. Produktbilder oder falschen Produktbeschreibungen (habe schon Nickelfrei, Bleifrei usw. entfernt)

Wie auch immer, meine Frage ist nun, ob die Abmahnhöhe in irgendeiner Weise mit dem Produktpreis zusammenhängt?

Dann sollte ich doch lieber diese Produkte entfernen ^^

Verfasst:
von

Verfasst: 22.10.2018, 21:26
von elmex
Nein, der Abmehnpreis hängt nicht am Produktpreis, sondern am sogenannten Streitwert.

Ansonsten verstehe ich genau Bahnhof :D

Verfasst: 22.10.2018, 22:46
von staticweb
>> Abmahnpreis im Zusammenhang mit Produktpreis ?

Ich glaube nicht, dass du damit einen Preis gewinnst.

> Ansonsten verstehe ich genau Bahnhof

Ich auch.

Re: Abmahnpreis im Zusammenhang mit Produktpreis ?

Verfasst: 22.10.2018, 22:53
von swiat
johen hat geschrieben:Öhm, ich habe von Amazon so einen richtig teuren Kluncker auf meiner Seite eingebunden und da ist heute tatsächlich jemand organisch drauf.
Kann ja auch ein User gewesen sein, der das Teil vielleicht auch gekauft hat, positiv denken. :wink:

Gruss

Verfasst: 22.10.2018, 23:03
von dell
Der Abmahnpreis wird vom Streitwert beziffert. Kleine Abmahnungen fangen ab 100 € an und nach oben ist keine Grenze gesetzt. Wichtig ist, dass du im Falle einer Abmahnung NIE vorgelegte Unterlassungersklärung unterzeichnest. Und was auch wichtig ist, dass du im Falle einer Abmahung reagieren solltest und die Fristen einhalten.

Verfasst: 23.10.2018, 01:59
von Vegas
Der Streitwert bzw. Gegenstandswert wie es außergerichtlich heißen müsste, orientiert nicht sich am Warenwert. Ob Zahnbürste oder Edelchronograph ist egal. Vielmehr geht es darum, wie gravierend die angenommene Rechtsverletzung ist, wie stark die Auswirkungen sind.

Da gibts keinen Katalog, aber die Abmahner orientieren sich an dem was Gerichte üblicher Weise als Streitwerte festlegen, wenn es zu einem Verfahren kommt. Beim UWG bewegt sich das in den meisten Fällen im unteren fünfstelligen Bereich und nach der Rechtsanwaltgebührenordnung errechnen sich daraus die Gebühren.

Kurz: Mit 100€ kommst Du beim Wettbewerbsrecht eher nicht weg, meist wirst Du da irgendwo zwischen 500€-1500€ liegen.

Wie dell schon sagt, nie eine Unterlassungserklärung einfach so unterschreiben, die sind fast immer viel zu weit gefasst. Anwalt nehmen, abändern lassen.

Verfasst: 24.10.2018, 16:42
von johen
ok danke, dann lasse ich die mal drinnen...

Verfasst: 27.01.2019, 17:14
von kyper
ein Streitwert ist ein von der Gegenseite mehr oder weniger nach freiem Ermessen festgelegter Wert, der dich, falls du in eine Abmahnung verwickelt wirst in helle Aufregung versetzen wird. Insbesondere beim Wettbewerbsrecht ist Tatsache, dass es unter einem 10.000€ Streitwert im Grunde nie geht (für so läppische Beträge arbeitet nämlich kein Anwalt...). 25.000€ ist eine eher wahrscheinliche Größe. 50.000€, oder ein Vielfaches davon, könnten dir aber auch ohne weiteres drohen. Aus dem Streitwert berechnen sich sowohl die Gebühren des Anwalts der Klageseite, als auch die Gebühren Deines Anwalts, wie auch eventuell anfallenden Gerichtskosten. Pi mal Daumen kannst du davon ausgehen, dass mindestens 11% des Streitwertes an Kosten für dich anfallen, sollte eine Abmahnung berechtigt sein. Eine erfolgreiche Abwehr einer Abmahnung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist selten. Es gibt im Netz jedenfalls keine massenweise Berichte, wie Abmahnungen erfolgreich abgewehrt wurden. Stattdessen findest du das genaue Gegenteil.

Verfasst: 27.01.2019, 17:33
von staticweb
> Eine erfolgreiche Abwehr einer Abmahnung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist selten.

Das ist sicher abhängig von der Sachlage.

> Es gibt im Netz jedenfalls keine massenweise Berichte, wie Abmahnungen erfolgreich abgewehrt wurde. Stattdessen findest du das genaue Gegenteil.

Würdest du das denn ins Netz setzen? Es ist klar, dass du vor allem Artikel von letzteren Fällen finden wirst, da die eine Lösung für ihr Problem suchen.

Verfasst: 28.01.2019, 14:10
von kyper
@staticweb
das mag ja sein. Fakt ist, dass man derartiges eben nicht findet (vor allem wenn man nach entsprechenden Gerichtsurteilen fahndet, was ich ausgiebigst gemacht habe). In den allermeisten Fällen von Abmahnungen im Wettbewerbsrecht kommt es ja sowieso nicht zu einem Urteil, da der Verstoß mittels Screenshot unstrittig ist. Eine Abwehr ist nicht möglich, da ja ein Verstoß nachweisbar vorliegt. Nur ist die Verhältnismäßigkeit zwischen Kosten und Umfang/schwere der Verstoßes die große Frage. Die Festlegung der Höhe des Streitwertes spielt hier eine entscheidende Rolle.

Entdeckt also ein Wettbewerber in deinem Onlineshop ein Produkt, dass als 'nickelfrei' beworben wird, obwohl es nachweislich nicht nickelfrei ist, so kann abgemahnt werden. Ich bin dafür, dass nun das deutsche Recht mit dem französischen Recht harmonisiert wird. Wird der Abmahnung entsprochen und die Bezeichnung 'nickelfrei' entfernt, fallen nach französischem Recht nur die Zustellkosten der Abmahnung an (sind meist so um die 20€...). Nur wenn nicht entsprochen wird kann der Abmahner in Frankreich den Klageweg weiter beschreiten.

Verfasst: 28.01.2019, 17:11
von staticweb
> Entdeckt also ein Wettbewerber in deinem Onlineshop ein Produkt, dass als 'nickelfrei' beworben wird, obwohl es nachweislich nicht nickelfrei ist, so kann abgemahnt werden.

Das wäre ja auch korrekt. Und wie du schon schriebst muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

> Ich bin dafür, dass nun das deutsche Recht mit dem französischen Recht harmonisiert wird.

Besser wäre ein einheitliches EU-Recht.

> Wird der Abmahnung entsprochen und die Bezeichnung 'nickelfrei' entfernt, fallen nach französischem Recht nur die Zustellkosten der Abmahnung an (sind meist so um die 20€...).

Ich fürchte das würde die andere Seite bevorteilen.

> Nur wenn nicht entsprochen wird kann der Abmahner in Frankreich den Klageweg weiter beschreiten.

Dafür gibt es ja hierzulande eine Unterlassungserklärung.

Verfasst: 28.01.2019, 17:22
von arnego2
staticweb hat geschrieben:Ich fürchte das würde die andere Seite bevorteilen..
Und es würde sich kaum noch lohnen Abmahnungen zu schreiben.
Belassen wir es dann lieber so das der Abmahner 1600+ € kassieren kann?

Verfasst: 28.01.2019, 18:25
von staticweb
> Und es würde sich kaum noch lohnen Abmahnungen zu schreiben. Belassen wir es dann lieber so das der Abmahner 1600+ € kassieren kann?

Du hast die Ironie-Tags vergessen.

Am Ende geht es doch immer um die Verhältnismäßigkeit. Eine Regelung die beide Seiten gleichermaßen zufrieden stellt wird es nie geben.

Verfasst: 29.01.2019, 00:08
von kyper
Frankreich liegt übrigens nicht auf dem Mars, sondern Frankreich ist mit uns extrem eng verwoben. Vieles wird in der EU harmonisiert ausgerechnet jedoch das in Deutschland ausser Kontrolle geratene Abmahngeschäftsmodell nicht. Der französische Gesetzgeber sieht 'die Sache' im Wettbewerbsrecht ja nunmal anders, als der deutsche. Es herrscht hier meiner Ansicht nach dringender Harmonisierungsbedarf (und zwar auf deutscher Seite). Von 'Europa' rumfaseln reicht nicht. Anpacken & machen ist gefragt! Das muss man unseren Volksvertretern unter die Nase reiben.

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungen zu fordern kann sich auch bei geänderter Gesetzeslage weiterhin lohnen, allerdings nur noch dann, wenn der Beklagte Widerspruch einlegt bzw die Abmahnung ignoriert. Ich finde das gerecht und das ist international beileibe nicht unüblich.

Anders gelagert sind Abmahnungen in anderen Bereichen ausserhalb des Wettbewerbsrechts.
Trotzdem ist doch auch in diesen Bereichen sehr oft die Kompensierungsfoderung, die mit einer Unterlassungsfoderung meist einhergeht bzw die Höhe des festgesetzen Streitwertes als 'willkürlich' und in vielen Fällen sogar als grotesk überzogen einzustufen. 'Verhältnismäßigkeit' ist diesbezüglich erst dann von Belang wenn es vor Gericht geht.

Übrigens ist es so, dass z.B. bei einer fehlerhaften Datenschutzerklärungen gleich mehrere verschiedene Wettbewerber als Kläger den gleichen Fehler abmahnen können. Auch User können abmahnen und Schmerzensgeldzahlungen verlangen. ...Dem schwer nachzuweisenden Misbrauch ist da doch Tür und Tor geöffnet.

Verfasst: 29.01.2019, 10:27
von ewigerlaie
kyper hat geschrieben:Übrigens ist es so, dass z.B. bei einer fehlerhaften Datenschutzerklärungen gleich mehrere verschiedene Wettbewerber als Kläger den gleichen Fehler abmahnen können. ...
Vorsicht, vor solchen Äußerungen. Die Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können ist noch nicht mal ansatzweise geklärt.