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Umsatzsteuer auf Gutschriften aus EU-Ausland??

Verfasst: 16.06.2019, 14:42
von GerhardW
Hallo,

der Steuerberater hat bei diesen Affiliate-Geschichten nach meinen bisherigen Erfahrungen erstmal keine Ahnung, weswegen ich hier fragen wollte:

Habe 2017 einige tausende Euros Affiliate-Gutschriften von Daisycon erhalten (Affiliate-Netzwerk in Holland) und auch einige tausend Euro von einem anderen Affiliate-Netzwerk in Amerika. Auf beiden war keine Umsatzsteuer vermerkt.

Also geh ich davon aus, dass Daisycon und der andere amerikanische Anbieter die Umsatzsteuer an ihren Staat entrichtet hat und ich in Deutschland keine entrichten muss, oder?

Hab nämlich den Steuerbescheid bekommen und die haben das anscheinend nicht akzeptiert in der Zeile "Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowieso Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet".

Da sollte ich am Besten Einspruch erheben, oder? Oder muss ich doch für diese Gutschriften Umsatzsteuer nachträglich zahlen?

Gruß

Verfasst:
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Verfasst: 16.06.2019, 15:06
von Hanzo2012
Auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Auf diese Zahlungen fällt keine Umsatzsteuer an, da Leistungsort beim Leistungsempfänger im Ausland.
Steuerberater sollten das aber auch wissen, zumindest nachdem du erklärt hast, wie dieses Geschäft läuft.

Verfasst: 16.06.2019, 15:08
von GerhardW
Hanzo2012 hat geschrieben:Auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Auf diese Zahlungen fällt keine Umsatzsteuer an, da Leistungsort beim Leistungsempfänger im Ausland.
Danke danke mein Freund. Und auf den amerikanischen Anbieter dann auch keine Umsatzsteuer, oder?

Verfasst: 16.06.2019, 15:23
von Hanzo2012
GerhardW hat geschrieben:Und auf den amerikanischen Anbieter dann auch keine Umsatzsteuer, oder?
Genau. Zahlungen aus EU-Ausland und aus anderem Ausland (z. B. USA) werden zwar unterschiedlich verbucht und in unterschiedlichen Feldern in der Umsatzsteuererklärung angegeben (bei EU musst du auch die Zusammenfassende Meldung machen), aber auf keine von beiden fällt Umsatzsteuer an.
Siehe auch https://www.rechnungswesen-portal.de/Fa ... iften.html

Verfasst: 16.06.2019, 17:49
von Bodo99
Ich würde mir eine anderen Steuerberater suchen, wenn der sowas einfaches nicht kennt/weiss.

Verfasst:
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Verfasst: 17.06.2019, 14:16
von Vegas
Hanzo2012 hat Recht, aber das setzt auch voraus, dass die entsprechenden Umsätze richtig verbucht, vorangemeldet und erklärt wurden. Ansonsten geht das Finanzamt natürlich vom Regelfall aus, dass es sich um umsatzsteuerpflichtige Umsätze handelt.

Zum weiteren Vorgehen sollte Dich Dein Steuerberaten beraten.

Verfasst: 17.06.2019, 14:28
von GerhardW
Ok, danke für die Infos. Ich sehe, ich hab nämlich die zusammenfassende Meldung nicht abgegeben.

Hanzo? Also für die holländischen Einnahmen die zusammenfassende Meldung abgeben, da es ja EU ist? Was hast du da angekreuzt bei Elster? Gibts drei Möglichkeiten bei der zusammenfassenden Meldung: Dreiecksgeschäft, innergemeinschaftliche Lieferung, Sonstige Leistung. Welches hast du da angekreuzt?

Und das mit den amerikanischen Gutschriften sagst du muss es ein Feld in der Umsatzsteuererklärung geben? Hmm ich seh keins wo ichs eintragen könnte.

Steuerberater kannst vergessen Vergas. Der hat bei mir keine Ahnung von solchen Dingen. Und wechseln will ich nicht, da er ja die normale Steuer sehr sehr gut macht.

Verfasst: 17.06.2019, 15:04
von Hanzo2012
Sonstige Leistung.
EU-Umsätze aus sonstigen Leistungen werden in der Umsatzsteuererklärung bzw. -voranmeldung unter „Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG“ eingetragen (die Summe sollte dann dem entsprechen, was du auch in den Zusammenfassenden Meldungen angegeben hast).
Die übrigen Umsätze aus anderen Ländern trägst du unter „Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)“ ein.
Mein Steuerberater kennt sich übrigens sowohl mit Einkommensteuer als auch mit solchen Dingen aus ;)

Verfasst: 17.06.2019, 19:42
von Bodo99
GerhardW hat geschrieben: Steuerberater kannst vergessen Vergas. Der hat bei mir keine Ahnung von solchen Dingen. Und wechseln will ich nicht, da er ja die normale Steuer sehr sehr gut macht.
Ich würde da zweifeln, dass er deine Steuern optimal macht, wenn er nichtmal das weiss. Aber das ist nur meine bescheidene Meinung. Schließlich kann ein anderer Steuerberater der das weiss, deine Steuern genauso gut machen, wenn nicht besser. :-) Mein Steuerberater hatte vorher bei PWC als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gearbeitet, ist jetzt aber in Rente und macht das nebenbei. Also nicht alle Alten sind schlecht bzw. unwissend. Nur so am Rande. :-)

Verfasst: 18.06.2019, 03:46
von Vegas
GerhardW hat geschrieben:Ok, danke für die Infos. Ich sehe, ich hab nämlich die zusammenfassende Meldung nicht abgegeben.
Hast Du denn die Umsatzsteuervoranmeldungen richtig abgegeben? Ich frage, da wenn Du in Zeile 21 der Umsatzsteuervoranmeldung die EU Einnahmen mit Reverse Charge korrekt deklarierst, das Vergessen einer ZM dazu führt, dass Du Post vom Bundeszentralamt im lauschigen Saarlouis bekommst, die Dich an dieses Versäumnis erinnert.

Verfasst: 18.06.2019, 14:31
von GerhardW
Ah, jetzt versteh ich wo da der Wurm drin lag.

Hanzo, deine genannten nicht steuerbaren sonstigen Leistungen und übrige nicht steuerbare Umsätze sind nämlich nicht im Hauptbogen der Umsatzsteuererklärung enthalten sondern in der Anlage UR, die zur Umsatzsteuererklärung dazugehört, aber die ich nicht abgegeben hatte. Habe ewig in verschiedenen Formularen nach diesen zwei Posten gesucht, bis ich sie gefunden hatte in der Anlage UR. Da lag also der Wurm drin. Ich lege also Einspruch ein und reiche ihnen die Anlage UR und die zusammenfassende Meldung ein. Damit müsste das Problem gelöst sein.

Also Vegas und Bodo: Um ehrlich zu sein hab ich mit dem Steuerberater gelogen. Ich habe gar keinen Steuerberater und versuche alles selber zu machen. Aber da ich in Foren die Erfahrung gemacht habe, dass dann keine Antwort auf meine Frage kommt sondern jeder nur sagt "Such dir einen Steuerberater" (was ich aber nicht will, da ichs selber machen will) hab ich die Erfahrung gemacht, dass es besser ist zu sagen, dass ich einen habe aber der von gewissen Dingen keine Ahnung hat. Denn dann kommt nicht dauernd von den Antwortenden der Verweis "Such dir nen Steuerberater" sondern sie gehen direkt auf meine Frage ein und antworten konkret.

Und wegen der Umsatzsteuervoranmeldung: Ich habe ja die Schwelle erst 2017 überschritten, nach der ich Umsatzsteuer zahlen muss und somit hat sich das erledigt, da ich ja die Steuer für ganz 2017 gemacht habe und das Jahr ja um ist. Kann ja nicht nachträglich für 2017 (Vergangenheit) Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

Re: Umsatzsteuer auf Gutschriften aus EU-Ausland??

Verfasst: 24.07.2019, 16:26
von GerhardW
Neuer Fall, aber genau spiegelverkehrt: Jetzt muss ich die Umsatzsteuervoranmeldung fürs erste Quartal 2019 nachreichen und habe einige Rechnungen (keine Gutschriften die ich bekommen habe wie im ersten Fall sondern diesmal Rechnungen, die ich bezahlt habe für Dienstleistungen), die ich aus Holland habe. Ich sehe, dass ich die Rechnungen ohne Umsatzsteuer bekommen hatte. Muss ich für die dann Umsatzsteuer nachzahlen? Und bekomm ich da die Vorsteuer zurück? Und wo muss ich das eintragen bei der Umsatzsteuervoranmeldung?

Re: Umsatzsteuer auf Gutschriften aus EU-Ausland??

Verfasst: 24.07.2019, 17:00
von Vegas
Auch wenn Du das nicht hören willst: Nimm Dir bitte einen Steuerberater, der das zumindest einmal komplett mit Dir durchgeht, die entsprechenden Unterlagen aufsetzt und den Einspruch einlegt. Es ist kein Hexenwerk, siehe z.B. https://www.rechnungswesen-portal.de/Fa ... ehmen.html

Ich kann ja verstehen, dass Du die Voranmeldungen, ZMs und Erklärungen selbst machen willst, aber gerade die Umsatzsteuer ist ein unglaublich sensibles Pflaster. Da versteht das Finanzamt gar keinen Spaß, weil bei der Umsatzsteuer viel Schabernack getrieben wird. Im Worst Case bedeutet das eventuell, dass Du Umsatzsteuer auf Umsätze zahlen musst, für die Du sie nicht zahlen müsstest. Das wird schnell teurer als die Beratung vom Fachmann.

Zudem solltest Du Dir ein vernünftiges Buchhaltungsprogramm zulegen, über das Du die Voranmeldungen, ZMs usw. gleich über die Elster Schnittstelle abgeben kannst. Spart viel Zeit und vermeidet unnötige Fehler.

Re: Umsatzsteuer auf Gutschriften aus EU-Ausland??

Verfasst: 25.07.2019, 13:23
von GerhardW
Danke für die Info. Vor allem das mit dem Buchhaltungsprogramm ist ne gute Idee.

Aber die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss ich jetzt abgeben, da sie lange überfällig ist. Da hab ich jetzt keine Zeit für Steuerberater.
Hab bei Elster den Wert für die zu entrichtende Umsatzsteuer eingetragen unter Zeile 48 Steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Absatz 1 UStG)
und den Vorsteuerabzug für den Wert eingetragen unter Zeile 56 Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UStG).
Ich hoffe das ist so richtig? Ergänzt mich, falls ich was vergessen habe. Ich geb das dann heut abend oder morgen früh über Elster ab.
Es handelt sich in jedem Fall um Leistungen, die mir erbracht wurden, da ich bei denen Anzeigen geschaltet hatte und dafür bezahlt habe.