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Mithaftung verlinkender Websites - echt krank!

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SEOteriker
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Beitrag SEOteriker » 10.12.2016, 23:32 Mithaftung verlinkender Websites - echt krank!

Lollipop hat geschrieben:
SEOteriker hat geschrieben:Übrigens das Aktenzeichen lautet
Az.: 310 O 402/16

na da hat sich einer schön die finger verbrannt.

der typ hatte von seiner über-mich-seite mit hartem ankerlink "UFO-blahblah" auf eine andere seite verlinkt, auf der ein verfälschtes, manipuliertes bild - dessen original urheberrechtlich geschützt war - dargestellt wurde.

Zitat Urteilsschrift

"Die auf diese Weise verlinkte, vorstehend wiedergegebene Internetseite enthält die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) einer Umgestaltung des Verfügungsmusters i.S.v. § 23 S. 1 UrhG."

"Eine Veränderung ist in der Form vorgenommen, als in den Himmel verschiedene UFO-artige Flugobjekte eingefügt worden sind."

dass der typ seine hände in unschuld waschen möchte sehe ich anders.

für falsche gefühle wie panik oder mitleid sehe ich keinen anlass.
also weitermachen - business as usual.
Hä???
Es geht ja wohl grundsätzlich darum, dass es nicht angehen kann, dass jemand dafür belangt wird, dass er auf eine andere Webseite verlinkt, wenn "nur" ein Urheberrechtsverstoß derjenigen vorliegt. Es muss egal sein, ob darauf ein Urheberrechtsverstoß vorhanden ist oder nicht. Es kann nicht angehen, dass Webmaster jetzt auch noch dafür verantwortlich gemacht werden, was auf fremden Webseiten Urheberrechtlich im argen liegt, wenn sie auf eine entsprechende Seite verlinken!

Zumal es sich dabei auch noch um ein Bild handelte, dass unter einer CC-Lizenz veröffentlicht wurde - und die Verfehlung des Websitebetreibers darin bestand, den Verweis zum Autor nicht rechtskonform gesetzt zu haben - eigentlich eine alltägliche Bagatelle!

Ich kann echt nicht nachvollziehen, wie man diesen geistigen Durchfall des LG Hamburg auch noch verteidigen kann.
meinst du mich? falls ja, musst du einer täuschung unterliegen.

davon abgesehen, ich muss mich korrigieren, es handelt sich um kein urteil, sondern um einen beschluss aufgrund einer einstweiligen verfügung!

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